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NWB BB 9/2014 S. 262
Wettbewerbsverstöße: Manager haften nur bedingt
Manager haften bei Wettbewerbsverstößen nur bedingt. Nämlich dann, wenn sie persönlich beteiligt waren oder konkrete Verpflichtungen missachten. Denn die allgemeine Verantwortlichkeit für das Unternehmen begründe laut BGH keine Verpflichtung, Wettbewerbsverstöße zu verhindern (vgl. ausführlich NWB TAAAE-70603).
Literatur-Tipp
Zum Thema Managerhaftung vgl. auch Ehlers, Aktuelle Entwicklungen zur Managerhaftung und zur D&O-Versicherung, NWB-BB 4/2010 S. 119 NWB AAAAD-39702.