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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht
Nach dem kann Schwimmunterricht als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein.
Der Kläger führte gegen Kursgebühren der Teilnehmer in Hallenbädern Schwimmunterricht für Babys, Kinder und Erwachsene sowie Wassergymnastik, Aqua-Jogging und Aqua-Fitness durch. Die Leistungen sind nach dem UStG nicht steuerfrei oder steuerermäßigt. Der Kläger kann sich aber partiell auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL (entspricht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie) berufen, insbesondere für den Kleinkinder-Schwimmunterricht. [i]Zur Steuerbefreiung für Ballett- und Tanzschulen s. Pfefferle/Renz, NWB 33/2013 S. 2620Bei den übrigen Kursen muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob es sich vorwiegend um Freizeitgestaltung handelt, was die Steuerbefreiung ausschließt.