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Prozesskosten für die Scheidung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?!
Zwei Musterverfahren anhängig
Zivilprozesskosten [i]Hilbertz, NWB 32/2013 S. 2530; BDL, NWB 25/2014 S. 1858sind infolge der Rechtsprechungsänderung des (BStBl 2011 II S. 1015) grundsätzlich zwangsläufig – und damit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen – insofern der Prozess nicht willkürlich geführt wurde. Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Urteil und regelte den Abzug der Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG in einem neuen § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Diese gesetzliche Neuregelung nimmt die Finanzverwaltung zum Anlass, auch Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich nicht mehr zum Abzug zuzulassen. Der Beitrag stellt dar, aus welchen Gründen die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich auch ab dem bzw. im Veranlagungszeitraum 2013 als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind und weist auf die beiden vor dem FG München anhängigen Klageverfahren hierzu hin.
In der NWB Datenbank können Sie unter der NWB DokID NWB SAAAE-69469 einen Mustereinspruch zu den vor dem FG München anhängigen Verfahren herunterladen. Den infoCenter-Beitr...