BGH Beschluss v. - IV ZB 19/14

Instanzenzug:

Gründe

11. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (, [...] Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom - IV ZA 11/12, [...] Rn. 4 m.w.N.).

22. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom keinen Anlass.

3Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beschieden.

Fundstelle(n):
JAAAE-71438