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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3338/10 EFG 2014 S. 1674 Nr. 19

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 24 Nr. 3, BGB § 1090

Vermietungseinkünfte bei Erhalt einer Entschädigung für die Duldung der Errichtung einer Deichanlage auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Erhält der Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit der zuständigen Hochwasserschutzbehörde eine einmalige Entschädigung dafür, dass auf einem Teil seines Grundstück eine Hochwasserschutzwand (Deichanlage) errichtet wird, die Behörde zum Unterhalt der Anlage diesen Teil des Grundstück auch künftig betreten darf und dass die Deichanlage unbefristet mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgesichert wird, so führt die Entschädigungszahlung ungeachtet dessen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass bei Nichtzustandekommen einer privatrechtlichen Vereinbarung nach Landesrecht auch eine Enteignung möglich gewesen wäre und dass die Beteiligten die Entschädigung auf Basis der Wertminderung des Grundstücks berechnet und vereinbart haben.

2. Die Entschädigung (unter 1.) führt nicht zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG, da die Vorschrift ein vertraglich vereinbartes Dulden voraussetzt und bei hoheitlichen Eingriffen unanwendbar ist; eine Leistung gem. § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine dem Ergebnis eines Enteignungsverfahrens entsprechende Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 16
DStRE 2015 S. 850 Nr. 14
EFG 2014 S. 1674 Nr. 19
MAAAE-71223

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.07.2014 - 3 K 3338/10

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