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Investitionszuwendungen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 2 und DRS 21
I. Sachverhalt
Die U GmbH erhält für in 2013 getätigte Investitionen in bewegliches Sachanlagevermögen öffentliche Investitionszuwendungen in erheblicher Größenordnung. Die Mittel fließen in 2014. In der Bilanz 2013 wird zum einen die Forderung auf Erhalt der Zuwendungen aktiviert, zum anderen in entsprechender Höhe eine Kürzung der Anschaffungskosten der Investitionsgüter vorgenommen.
U ist unschlüssig, ob die Kapitalflussrechnung 2014 gem. DRS 2 oder dem Nachfolgestandard DRS 21 erstellt werden soll. DRS 21 ist zwar pflichtweise erst ab 2015 anzuwenden, eine frühere Anwendung ist jedoch zulässig (DRS 21.55). Zielsetzung der U ist der Ausweis eines möglichst hohen Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (operativer Cashflow).
II. Fragestellung
Wie ist die Vereinnahmung der Investitionszuwendungen in der Kapitalflussrechnung 2014 darzustellen, wenn diese nach DRS 2 oder wahlweise schon nach DRS 21 aufgestellt wird?
III. Lösungshinweise
1. Kapitalflussrechnung nach DRS 2
DRS 2 enthält keine speziellen Regelungen für öffentliche Zuwendungen. Somit ist U gehalten, die Zuwendungen nach den allgemeinen Definitionen des Standards unter einen der dr...