OFD Karlsruhe - S381 2a/50 - St 341 S033 8/48 - St 311

Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft

Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerdienstbesprechung der OFD Karlsruhe im Jahr 2013 kam die Frage auf, bis wann ein Antrag auf Optionsverschonung wirksam gestellt werden kann. Dies ist nach den ErbStR 2011 bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft möglich. Um diesen möglichst lange hinauszuzögern, sind die Steuerberater zunehmend dazu übergegangen, die Steuerfestsetzungen durch Einsprüche offenzuhalten. Dies stellt die Finanzämter vor größere Probleme.

Seit Mitte November 2012 ergehen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Anlass ist der BStBl 2012 II S. 899), in dem der BFH insbesondere die Vorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG als verfassungswidrig bezeichnet.

Soweit wegen der Frage der Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz eine Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig festgesetzt worden ist, sind Steuerbescheide auch dann nach § 165 Abs. 2 AO zu ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage dadurch entscheidet, dass das Gericht die vom Vorläufigkeitsvermerk erfasste Rechtsnorm entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung verfassungskonform so auslegt, dass das betreffende Steuergesetz mit höherrangigem Recht vereinbar ist (, BStBl 2011 II S. 11; AEAO zu § 165, Nr. 8).

Durch den Vorläufigkeitsvermerk werden die aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide somit hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 13b ErbStG nicht materiell bestandskräftig. Insofern kann der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG vom Steuerpflichtigen unabhängig von einem Einspruchsverfahren gestellt werden. Einsprüche mit dem Ziel, die Steuerfestsetzung bis zu einer ggf. anderweitigen Wahlrechtsausübung offen zu halten, sind daher mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (AEAO zu § 350, Nr. 6).

Nach Ergehen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die vorläufigen Bescheide nicht automatisch endgültig. Eine ausdrückliche Endgültigkeitserklärung erfolgt gem. § 165 Abs. 2 S. 4 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Die Vorläufigkeit entfällt somit grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Festsetzungsverjährung (AEAO zu § 165, Nr. 10). Hierbei ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 S. 2 AO zu beachten. In den Fällen des § 165 Abs. 1 S. 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nachdem die Ungewissheit beseitigt ist (Entscheidung des BVerfG) und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Steuerpflichtige hat daher noch ausreichend Zeit, den Antrag auf Optionsverschonung zu stellen.

Sollte das Finanzamt trotzdem den Bescheid für endgültig erklären, kann der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch einlegen. Da der Änderungsumfang in diesem Fall durch den Umfang der Vorläufigkeit bestimmt wird, kann er dann im Rahmen des Einspruchs immer noch den Antrag auf Optionsverschonung stellen. Das vorsorgliche Offenhalten der Bescheide durch einen Einspruch ist somit zurzeit nicht notwendig.

Ich bitte daher, die Einspruchsführer unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen zur Einspruchsrücknahme aufzufordern. Über Einsprüche, die dennoch nicht zurück genommen werden, ist zeitnah zu entscheiden.

OFD Karlsruhe v. - S381 2a/50 - St 341S033 8/48 - St 311


Fundstelle(n):
RAAAE-71110