BGH Beschluss v. - 5 StR 227/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass ein "Verständigungsgespräch" (vgl. ) auch nach dem Revisionsvorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abgesehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit des Gerichts angesichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch Rn. 15).

32. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu Unrecht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrugstat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S. eine einzige Vereinbarung im Hinblick auf von diesem durchzuführende Werbegespräche mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11, 11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entspricht der höchsten vom Landgericht verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren Einzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des Schuldgehalts aller sieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Fundstelle(n):
FAAAE-71033