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Apps, eBooks, Film- und Musikdownloads – Neues zur MwSt auf E-Dienstleistungen ab 2015
Pressemitteilung des BMF vom 11. 7. 2014
Zum werden elektronische Dienstleistungen an Privatkunden an deren Sitzort besteuert. Mit aktueller Pressemitteilung weist das BMF auf die Möglichkeit eines vereinfachten Besteuerungsverfahrens hin. Betroffene Unternehmen können das vierte Quartal 2014 zur technischen und steuerlichen Umstellung nutzen.
A. Worum geht es?
Nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG werden sonstige Leistungen an private Empfänger am Sitzort des Leistenden (Ursprungslandprinzip) besteuert. Eine Ausnahme gilt bislang schon für elektronische Dienstleistungen aus dem Drittland, die am Sitzort des Empfängers (Bestimmungslandprinzip) besteuert werden, § 3a Abs. 5 UStG. So sollen vor allem Wettbewerbsnachteile von EU- gegenüber US-Unternehmen in betroffenen Branchen minimiert werden. Um zu vermeiden, dass sich der Leistende in jedem Empfänger-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren muss, besteht die Möglichkeit, alle EU-Umsätze aus diesem Bereich in nur einem EU-Staat zu melden, sog. one-stop-shop (einzige Anlaufstelle), § 18 Abs. 4c, 4d UStG.
Bedingt durch einen starken Steuerwettbewerb innerhalb der EU wird das System für elektronische Dienstleistungen ab dem auf EU-Unternehmen ausgeweitet. Die Besteuerung wird insoweit ...