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Mietrecht | Betretungsrecht des Vermieters nur bei sachlichem Grund
Viele Mietverträge enthalten Klauseln, die dem Vermieter das Betreten der Mieträume zur Prüfung ihres Zustands erlauben. Auch maßgebliche Kommentatoren und ein Teil der Rechtsprechung räumen dem Vermieter ein solches Recht ein. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Ein Mieter muss seinem Vermieter nur dann den Zutritt zu S. 2463 [i]infoCenter „Mietvertrag“ NWB JAAAB-22944seiner Wohnung gewähren, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Eine im Mietvertrag enthaltene Formularbestimmung, die dem Vermieter ein Recht zum Betreten der Mietsache ganz allgemein „zur Überprüfung des Wohnungszustands“ einräumt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), so der BGH. Während der Dauer des Mietvertrags sei das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen. Zudem stehe...