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Erbrecht | Kein Entzug von pflichtteilsrelevantem Vermögen durch Übertragung auf liechtensteinische Anstalt/Stiftung
Behält sich ein Erblasser für eine in Liechtenstein gegründete Anstalt über Treuhandverträge mit einer eingeschalteten Beauftragten das jederzeit ausübbare Gründerrecht vor, das von der Anstalt gehaltene Vermögen in sein eigenes Vermögen zu überführen, zählt das Vermögen der Anstalt (nach wie vor) zum Vermögen des Erblassers, über welches die Erben einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft zu erteilen haben. Entsprechendes [i]infoCenter „Erbfall“ NWB BAAAB-03394 kann in Abhängigkeit des jeweiligen Reglements auch für eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht gelten.
Nach dem Reglement der Stiftung war deren Vermögen insoweit nicht nur mit einem Bankguthaben vergleichbar, sondern erlaubte dem Erblasser zugleich, über die Verteilung des Guthabens zu Lebzeiten frei bestimmen zu können, so dass die Stiftung damit ...