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Haftungsrecht | Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße
Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 UWG), wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen. Im entschiedenen Fall macht das klagende Gasversorgungsunternehmen gegen die R. GmbH, die im Auftrag eines Wettbewerbers der Klägerin [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350 Gaslieferverträge vertrieb, und ihren Geschäftsführer Unterlassungsansprüche und Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen geltend. Der BGH hat eine Haftung des Letzteren verneint. Eine solche käme in Betracht, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet er auch dann, wenn er von den Verstö...