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Verfahrensrecht | Wissenszurechnung innerhalb der Finanzverwaltung bei getrennten Veranlagungsbereichen
Werden zwei unterschiedliche Gesellschaften (hier: GmbH und GmbH & Co. KG) auch von zwei unterschiedlichen Sachbearbeitern desselben Finanzamts betreut, deren Zuständigkeiten innerhalb der Finanzverwaltung klar voneinander abgegrenzt und getrennt sind, dann kann das Wissen des einen um die Insolvenz einer der Gesellschaften dem anderen Sachbearbeiter (bzw. dessen Abteilung) schon mit Blick auf das einschlägige Steuergeheimnis nach § 30 AO nicht zugerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt zwar auch § 30 AO die Offenbarung von erlangten KenntnisS. 2394 [i]infoCenter „Steuergeheimnis“ NWB UAAAB-76831 sen, in keinem Fall verpflichtet insoweit aber § 30 AO die Finanzbehörde zu einer Offenbarung/Weitergabe möglicher insolvenzrechtlicher Umstände.
Für die rechtliche Beurteilung zieht das Gericht dabei die Grundsät...