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Steuergeheimnis
I. Definition
[i]Das Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt alles vor unbefugter Offenbarung oder Verwertung, was einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren oder auf Grund anderer in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO besonders erwähnter Anlässe über den Steuerpflichtigen oder eine andere Person bekannt geworden ist.
Eine Offenbarung oder Verwertung ist nur zulässig, soweit sie durch § 30 AO ggf. i. V. m. anderen Vorschriften zugelassen wird.
Die Vorschrift des § 30 AO
stellt in Abs. 1 die Maxime auf: „Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren”,
erklärt in Abs. 2 und 3 die Verletzung des Steuergeheimnisses und
führt in den Abs. 4 bis 10 und in den §§ 31 bis 31c AO auf, wann der Bruch des Steuergeheimnisses zulässig ist und
erweitert in § 30 Abs. 11 AO die Schutzwirkung des Steuergeheimnisses.
Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar (§ 355 StGB).
Zugmaier/Nöcker/Busch, § 30 AO, NWB
Micker, Die Anwendung des Steuergeheimnisses auf freiwillige und verpflichtete Anzeigenerstatter, AO-StB 2010 S. 92
Lindwurm, Das Steue...