„Kleine Beteiligungen – großer Aufwand“
Rückbeziehungsfiktion contra Schachtelprivileg
Seit dem sind Streubesitzdividenden, also Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, an denen eine unmittelbare Beteiligung von unter 10 % besteht, in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig. Abgestellt wird dabei grundsätzlich auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Kalenderjahres. Mit einer Ausnahme: Für Beteiligungserwerbe von mindestens 10 % im Laufe des Jahres enthält das Gesetz eine Rückbeziehungsfiktion – es wird so getan, als sei der Erwerb bereits zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Diese Rückbeziehungsfiktion ist es, die in der Praxis nun zu Diskussionen führt. Schon im Dezember 2013 hat daher die OFD Frankfurt versucht, offene Zweifelsfragen und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des unterjährigen Beteiligungserwerbs zu klären. Das Ergebnis – die Rückbeziehungsfiktion soll ausschließlich für den Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang gelten und zudem keine Auswirkung haben auf die Behandlung von Anteilen, die zu Beginn des Kalenderjahres bereits bestehen – wird von weiten Teilen der Literatur jedoch als zu restriktiv kritisiert (vgl. z. B. Adrian, StuB 8/2014 S. 303). Lipp macht nun auf Seite 2403 auf einen weiteren, bisher noch gar nicht thematisierten Aspekt aufmerksam: Die fehlende Synchronisierung der Rückbeziehungsfiktion bei Streubesitzdividenden mit dem gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg. Diese macht zukünftig stets eine doppelte Prüfung hinsichtlich der erhaltenen Beteiligungserträge erforderlich – ein enormer Aufwand für kleine Beteiligungen!
Auf einen Missstand bei der Grundsteuer macht Stöckel auf Seite 2410 aufmerksam. Eingemeindungen in den neuen Bundesländern führen zu dem kuriosen Ergebnis, dass vergleichbare, in derselben Stadt belegene Einfamilienhausgrundstücke mit unterschiedlich hoher Grundsteuer belastet werden. Dabei wäre die Lösung ganz einfach, so Stöckel.
Keine „ganz einfache Lösung“ hat der Gesetzgeber im Kroatien-Anpassungsgesetz im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen gefunden. Hier gilt es jetzt, wie Huschens auf Seite 2396 herausarbeitet, drei Zeiträume zu beachten: Umsätze bis (alte Regelung), Umsätze ab 15. 2. bis (Übergangsregelung) und Umsätze ab (gesetzliche Neuregelung). – Im Gegensatz dazu treten die Änderungen durch das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zwar einheitlich erst zum in Kraft, bringen aber einige Verschärfungen. Zum einen wird die Prüfungsdichte deutlich ausgeweitet, zum anderen werden zukünftig auch Unternehmen betroffen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkte gerade nicht im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegen. Holthaus gibt auf Seite 2420 einen Überblick.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2377
NWB AAAAE-70375