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Zur persönlichen Leistungserbringung bei ärztlichen Sachverständigengutachten
Die Entscheidung ist bedeutsam für Berater von Chefärzten, die regelmäßig Gerichtsgutachten erstatten. Der zugrunde liegende Fall kommt in der täglichen Praxis ständig vor. Nahezu kein gerichtliches Arzthaftungsverfahren kommt ohne einen ärztlichen Gutachter aus. Vorzugsweise werden Chefärzte von Universitätskliniken als Gutachter von den Gerichten ausgewählt. Da infolge von Lehrverpflichtungen, wissenschaftlichen Publikationen, etc. dieser Personenkreis besonders ausgelastet ist, besteht häufig der Wunsch, die Erstellung des Gutachtens auf einen Oberarzt zu delegieren. Nach der Entscheidung des OLG Köln ist insoweit Vorsicht angezeigt.
Sachverhalt
Mit Beweisbeschluss v. wurde die Einholung eines psychosomatisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens durch das LG angeordnet. Es bestimmt Prof. Dr. C. mit Beschluss v. zum Sachverständigen. Zur Erledigung des Gutachtenauftrages wurde eine Frist von vier Monaten gesetzt. Weiter hieß es in dem Beschluss:
…„das Gericht weist zudem darauf hin, dass der Sachverständige das Gutachten selbst und aufgrund eigener Untersuchung erstatten muss. Hilfspersonen darf er nur für untergeordnete Tätigkeiten...