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KSR Nr. 8 vom Seite 10

Bei Zustellungsmängeln erfolgt die Zustellung erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme

Großer Senat des BFH schafft Klärung in Fällen einer fehlerhaften förmlichen Zustellung

Alois Th. Nacke

Die Entscheidung des Großen Senats ist für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung. Er weist auf ein von § 130 BGB abweichendes Verständnis des Zugangs einer Erklärung hin. Wegen der nicht selten auftretenden Zustellungsfehler behördlicher Dokumente kann es somit dazu kommen, dass ein späterer Zugangszeitpunkt – wie er vom Großen Senat für gegeben gehalten wird – die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist rettet.

Kein Zugangsvermerk auf dem Briefumschlag

Das Finanzamt erhöhte aufgrund einer Außenprüfung die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen. Der Einspruch und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts ist dem Prozessvertreter des Klägers, der in Sozietät mit zwei weiteren Rechtsanwälten tätig war, durch Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auf der Zustellungsurkunde ist als Tag der Zustellung Mittwoch, der , nicht aber die Uhrzeit der Zustellung vermerkt. Es handelte sich um eine Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten. Die Revision der Kläger ging beim BFH am Dienstag, den ein.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats auf den verspäteten Eingang der Revision hingewiesen hatte, widersprachen die...

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