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KSR Nr. 8 vom Seite 9

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH legt dem EuGH Fragen zur Vorsteueraufteilung und -berichtigung bei einem gemischt genutzten Gebäude vor

Jörg Ramb

Die Vorsteueraufteilung für Eingangsleistungen für ein Gebäude, das sowohl für Abzugs- als auch Ausschlussumsätze verwendet wird, ist immer wieder Gegenstand der Gerichtsbarkeit. So geht es insbesondere um die Grundsatzfrage, ob vor der Anwendung eines Schlüssels vorab eine individuelle Zuordnung erfolgt, was bisher für die Vorsteuer aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten verneint wird. Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, in denen er sowohl diese Frage als auch Folgefragen zu § 15a UStG geklärt haben möchte.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerpflichtige Abzugs- als auch steuerfreie Ausschlussumsätze ausführte. Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, mussten die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Seit der Einfügung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG mit Wirkung vom ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussicht...

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