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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Folgekosten einer Falschbetankung sind nicht neben der Entfernungspauschale abziehbar

Abgeltungswirkung verhindert Geltendmachung von Reparaturaufwendungen als Werbungskosten

Lukas Hilbert

Insbesondere auch durch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können neben Spritkosten sowie den sonstigen regulär anfallenden Pkw-Aufwendungen – etwa für Kfz-Steuer, TÜV, Wartung und Versicherung – außergewöhnliche Kosten entstehen, z. B. durch Unfälle oder unvorhergesehene Reparaturen. Anders als nach der vormaligen Rechtslage sind jedoch unter Geltung der Entfernungspauschale durch deren typisierenden Kilometersatz ausdrücklich „sämtliche Aufwendungen abgegolten“ (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der BFH hatte nun darüber zu befinden, ob dies auch für Instandsetzungskosten gilt, die durch eine Falschbetankung des Fahrzeugs verursacht worden sind.

Irrtümlich Benzin statt Diesel getankt

Der angestellte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle seinen Wagen irrtümlich anstatt mit Dieselkraftstoff mit Benzin betankt und diese Falschbetankung erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt, als das Fahrzeug letztlich „unregelmäßig“ fuhr. Die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen lehnte die Übernahme der entstandenen Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte daher im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauscha...

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