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BFH 20.3.2014 VI R 29/13, BBK 15/2014 S. 698

Lohn und Gehalt | Entfernungspauschale auch nach Falschbetankung

Die Kosten einer Kfz-Reparatur aufgrund einer Falschbetankung des Kfz mit Benzin statt mit Diesel können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskostengeltend gemacht werden. Nach § 9 Abs. 2 EStG sind durch die Entfernungspauschale „sämtliche Aufwendungen“ abgegolten. Hierzu gehören auch außergewöhnliche Reparaturkosten. Die [i]Steuervereinfachung Abgeltungswirkung dient der Steuervereinfachung und soll Rechtsstreitigkeiten über die Berücksichtigung besonderer Kosten vermeiden. Hiergegen bestehen nach dem BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hinweis:

Das [i]Urteil gilt für VZ ab 2001Urteil betrifft VZ ab 2001, denn seitdem enthält § 9 Abs. 2 EStG die Formulierung „sämtliche Aufwendungen“. Nach der Begründungdes BFH dürfte das Urteil auch [i]Geltung auch für Unfallkosten? für Kosten gelten, wenn sich ein Unfall auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit oder...

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