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BBK Nr. 15 vom Seite 706

Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden

Anwendung der aktuellen BFH- und EuGH-Rechtsprechung mit Praxisfällen

Bernd Rätke und Dr. Kai Tiede

[i]Mann, Vorsteueraufteilung bei Immobilien, USt direkt digital 12/2014 S. 2 NWB ZAAAE-67410Bei gemischt genutzten Gebäuden muss die Vorsteuer entweder einzelnen Umsätzen zugeordnet oder aber aufgeteilt werden. Bei der Aufteilung gibt der Gesetzgeber zwar den Flächenschlüssel vor. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BFH kann aber auch der Umsatzschlüssel angewendet werden. Der Beitrag erläutert anhand praxisnaher Fälle die Grundsätze der Vorsteueraufteilung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Anwendungsbereich

[i]infoCenter, Vorsteueraufteilung NWB WAAAA-41726Der Umfang des Vorsteuerabzugs ist zu prüfen, wenn der Unternehmer sowohl Umsätze ausführt, die zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG berechtigen, als auch Umsätze erbringt, bei denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausgeschlossen ist. Diese Konstellation findet sich typischerweise bei der gemischten Nutzung von Wohn- und Geschäftsgebäuden:

  • [i]Kein Vorsteuerabzug bei Wohnungsvermietung, aber bei Verzicht auf SteuerbefreiungDer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen, als der Unternehmer das Gebäude gemäß § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei vermietet.

  • Der Unternehmer kann aber nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn er an einen Unternehmer vermietet, der die gemieteten Räume seinerseits für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet: Der Vorste...

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