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BBK Nr. 15 vom Seite 699

Bildung einer Rückstellung für strittige Feststellungen durch die Betriebsprüfung

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Kommt [i]Broemel/Endert, Bilanzberichtigung nach Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs, BBK 17/2013 S. 805 NWB HAAAE-43378 es in Betriebsprüfungen zur Festsetzung von Mehrsteuern, stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum eine zu bildende Rückstellung für diese Mehrsteuern zu erfassen ist: Ist die Rückstellung für den Jahresabschluss des Prüfungszeitraums zu bilden oder im Zeitraum der Bp selbst? Dabei bestehen divergierende Auffassungen insbesondere aufgrund der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs seitens des BFH.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rückstellung für Betriebsprüfungsrisiken

1. Generelle Voraussetzung der Passivierung von Rückstellungen

Unter [i]Handelsbilanz Rückstellungen werden generell Schuldposten in der Bilanz verstanden, die hinsichtlich Höhe und/oder dem konkreten (zeitlichen) Eintritt mit Ungewissheit behaftet sind . Für Zwecke der Handelsbilanz ist eine Legaldefinition nicht vorhanden, vielmehr befindet sich in § 249 HGB ein „Katalog“ von rückstellungspflichtigen Sachverhalten .

Hinweis:

Rückstellungen [i]Happe, Rückstellungen von A-Z: Betriebsprüfung (Außenprüfung) NWB CAAAC-42499 können generell auch als „bilanzielle Verkörperung“ bestehender Risiken bezeichnet werden, die nicht sicher, aber hinreichend wahrscheinlich sind . Ein wichtiger Aspekt...

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