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Gesellschaftsrecht | Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses wegen fehlender Einladung des betroffenen Gesellschafters
Soll ein Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, setzt – soweit die Satzung hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält – die dafür erforderliche Ausschlussklage voraus, dass zunächst die Gesellschafterversammlung über diesen Schritt entschieden hat. Dazu sind sämtliche (in der Gesellschafterliste eingetragenen) Gesellschafter, darunter mithin auch der unmittelbar vom Ausschluss betroffene Gesellschafter selbst, ordnungsgemäß zu laden. Wird dies versäumt, führt der Ladungsmangel zur [i]Singer, NWB 31/2014 S. 2335Beschlussnichtigkeit (§ 121 Abs. 3 AktG analog). Auf diese Nichtigkeitsfolge des Ladungsmangels kann sich der Gesellschafter jederzeit berufen (vgl. ).
Im Streitfall hatte der ...