NWB Nr. 31 vom Seite 2297

Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust

Beate A. Blechschmidt | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Abschaffen? Eigentlich schon, aber nicht so ganz ...

Diese Haltung ist derzeit bei vielen Diskussionen zu beobachten, wenn es um die strafbefreiende Selbstanzeige geht. Wurde Anfang des Jahres noch überlegt, die strafbefreiende Selbstanzeige abzuschaffen, haben sich nunmehr die Finanzminister der Länder darauf geeinigt, diese Möglichkeit beizubehalten. Allerdings soll die Selbstanzeige erneut schärferen Regeln unterworfen werden. Bedenkt man, dass bei der Abgabe von Selbstanzeigen bereits jetzt zahlreiche rechtliche und steuerliche „Herausforderungen“ zu bewältigen sind, wurde und wird der Weg in die Steuerehrlichkeit für den Steuerpflichtigen immer schwieriger, riskanter und teurer. Zusätzlich ist nun angedacht die Strafverfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Dabei zeigte sich bereits bisher, dass die bestehenden Anforderungen – im schlechtesten Fall – geeignet sein können, Selbstanzeigen unkalkulierbar werden zu lassen. Dem Mandanten eine verlässliche Einschätzung zu geben, wie er vorgehen soll und ob eine Selbstanzeige anerkannt würde, wird immer komplizierter. Schließlich lebt die Selbstanzeige davon, dass der Steuerzahler alles offenbart; ein Angeklagter jedoch hat das Recht, sich nicht selbst zu belasten.

Ob die Verschärfung durch die Reformpläne zum gewünschten „Doppel-Erfolg“ führt, sich auf der einen Seite also weiterhin Steuersünder melden, derer man – wie es zum Teil befürchtet wird – sonst nicht habhaft werden würde und es auf der anderen Seite Steuersündern gleichzeitig erschwert wird „zu leicht“ aus der Steuerunehrlichkeit herauszukommen, wird sich zeigen. Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust: Weiterhin hohe Steuereinnahmen und trotzdem weniger Nachgiebigkeit.

Das BMF plant übrigens den entsprechenden Referentenentwurf bereits im August vorzulegen. Vor diesem Hintergrund könnte es – im Falle eines Falles – Sinn machen, noch vor Inkrafttreten der Reform eine strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen. Heidl und Pump geben ab der Seite 2325 einen Überblick über häufig auftretende Fallstricke bei der Nacherklärung von Einkünften.

Eine typische Beratungssituation ist Ausgangspunkt der Ausführungen von Römermann. Schafft es ein Unternehmen in der Krise, dass ein Gläubiger auf seine Forderung verzichtet, um einen Beitrag zur Sanierung zu leisten, soll der Steuerberater meist dafür sorgen, dass dieser Verzicht keine Steuern auslöst. Der sog. Sanierungserlass aus 2003 gibt hierfür die Grundlage. Römermann erläutert ab der Seite 2346, warum gerade in diesem Fall Erläuterungen und Hinweise an den Mandanten so wesentlich sind und zeigt auf, wie ein Steuerberater mit der „Haftungsfalle Sanierungserlass“ umgehen sollte.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 2297
NWB FAAAE-69913