Arbeitshilfe April 2015

Einfuhr von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Russland – Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Rechtmäßigkeit einer Antidumpingzoll-Verordnung

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Ist die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (Amtsblatt der Europäischen Union vom L 322, Seite 1 bis 24) ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 3 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Amtsblatt der Europäischen Union vom L 56/1, Seite 1 bis 20) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Schädigung, eine solche (Schädigung) angenommen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die Kommission aufgrund eines u.a. auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom , Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 EG und 82 EG (Amtsblatt der Europäischen Union 1962 Nr. 13, Seite 204) gefassten, nicht veröffentlichten Beschlusses vom (Sache IV/35.304) eine Untersuchung zum etwaigen Vorliegen wettbewerbswidriger, möglicherweise gegen Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom (Amtsblatt der Europäischen Union vom L 1, Seiten 3 bis 522) und Art. 81 EG verstoßender Praktiken betreffend unlegierte Stahlrohre aufgenommen hat?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
NWB RAAAE-69854