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Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
(1) Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. (2) Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. (3) Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen (Bezug: § 33a, § 2 Abs. 1, § 7g EStG; §§ 1602 und 1603 BGB).
Erwachsen dem Stpfl. Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Stpfl. oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu einem bestimmten Betrag (Veranlagungszeitraum 2014: 8.354 €) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abge...