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Lohnsteuer | Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen kein Arbeitslohn Dritter
Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, liegt nach dem hierin kein Arbeitslohn.
Wie im NWB KAAAE-23467 hatte der Lohnsteuersenat des BFH auch in diesem Rechtsstreit keinen Anlass, zur Lohnsteuerabzugspflicht bei Drittlöhnen Stellung zu nehmen. In beiden Fällen wurde nämlich verneint, dass die Rabattgewährung durch Dritte Arbeitslohn sei. Diese Frage ist daher nach wie vor offen (s. Geserich, NWB 51/2012 S. 4140). Dass der nun veröffentlichte Fall erst 18 Monate nach dem BFH-Urteil VI ...BStBl 1993 I S. 814BStBl 2004 I S. 173