Instanzenzug:
Gründe
1Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Begründung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein solcher Zulassungsgrund ist auch sonst nicht ersichtlich.
2Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten (, WM 2008, 1563 Rn. 23; vom - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rn. 15; vom - IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36) hat das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beweiswürdigung, welche unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei ist, konnte es davon ausgehen, dass der Anschein für ein beratungsgerechtes Verhalten des Geschäftsführer der späteren Schuldnerin entkräftet ist und damit die allgemeinen Beweislastgrundsätze zum Tragen kommen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht hinsichtlich der Grundsätze zum Anscheinsbeweis im Bereich der Rechtsberaterhaftung kein Änderungsbedarf. Für die von der Antragsschrift befürwortete Beweislastumkehr im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zur Kapitalanlageberatung (, BGHZ 193, 159 Rn. 33 ff) ist im Hinblick darauf, dass die Verlagerung der Beweislast bei Verträgen, welche die rechtliche Beratung und Betreuung zum Gegenstand haben, nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen den Parteien führt, kein Raum (vgl. , zVb).
Fundstelle(n):
LAAAE-69253