Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, verurteilt. Für die Betäubungsmittelstraftaten hat es Einzelstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie vier Jahren und sechs Monaten verhängt, für die Beihilfetat eine solche von einem Jahr und drei Monaten. Daraus hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gebildet.
21. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zu einer Straftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG u.a. der in dem Verfahren 1 StR 388/13 gesondert verfolgten T.
N. verurteilt worden ist.
3Die für die Beihilfetat verhängte Einzelstrafe fällt neben den für die Straftaten nach dem BtMG verhängten Einzelstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht. Verfahrensökonomisch ist eine Verfolgung der Beihilfe zu der Tat aus § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 GÜG nicht geboten. Der Senat hat in dem Verfahren 1 StR 388/13 mit Beschluss vom gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom S. 1 ff.) sowie der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 vom S. 1 ff. sowie Nr. 1 61 vom S. 23) unterbreitet. Von der Entscheidung über die Vorlage hängt auch ab, ob die Voraussetzungen der Straftat des unerlaubten Handeltreibens mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, und damit einer Tat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, vorliegen.
42. Mit der Einstellung des Verfahrens insoweit entfällt die für die Beihilfetat ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die damit erforderliche Bildung einer neuen Gesamtstrafe erfolgt in dem gemäß §§ 460, 462 StPO vorgesehenen Verfahren (§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO) durch das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht. Eines ausdrücklichen Antrags des Generalbundesanwalts für die Entscheidung des Senats auf der Grundlage von § 354 Abs. 1b StPO bedarf es nicht (Senat, Beschluss vom - 1 StR 191/11, NStZ-RR 2011, 306 f.).
53. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Fundstelle(n):
GAAAE-69246