BGH Beschluss v. - III ZB 22/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Zwangsvollstreckungsverfahrens in Anspruch.

2Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht den Antrag des Klägers abgelehnt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Zwangsvollstreckung aus im Ausgangsverfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen vorläufig einzustellen. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge des Klägers wurde durch Beschluss vom zurückgewiesen.

3Den Antrag des Klägers, die gerichtliche Zuständigkeit für die mit der Entschädigungsklage begehrte Anweisung des Amtsgerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG festzustellen, hat das zurückgewiesen.

4Gegen die vorbezeichneten Beschlüsse wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

6Die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entscheiden wird, die Revision nicht statt. Wird durch Beschluss entschieden, ist dementsprechend die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. Eine Differenzierung des Rechtsmittelzugs unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluss entschieden worden ist, verbietet sich (, NJW 2003, 1531, 1532; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 922 Rn. 7).

7Der mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

8Soweit das Oberlandesgericht den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beziehungsweise § 17a GVG zurückgewiesen hat, scheitert die Anfechtung des Beschlusses vom jedenfalls daran, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde (§ 37 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).

Fundstelle(n):
IAAAE-69241