Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2013
2014
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XII. Außergewöhnliche Belastungen
1. Überblick
Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Um die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, werden sie ausnahmsweise vom Gesamtbetrag der Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen.
Die außergewöhnlichen Belastungen lassen sich im Wesentlichen in zwei Gruppen einteilen:
Allgemeine Einzelfälle (§ 33 EStG), die nicht einheitlich geregelt werden können, da sie sehr unterschiedlich sind.
Typisierte Fälle, die gesetzlich schematisch geregelt werden können, da sie in der Praxis sehr oft vorkommen. Zu diesen typisierten Fällen gehören:
→ Unterhaltsleistungen (§ 33a Abs. 1 EStG)
→ Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG)
→ Behinderung (§ 33b EStG)
Die typisierten Fälle haben grundsätzlich Vorrang vor den allgemeinen Einzelfällen (§ 33a Abs. 4 EStG).
Der Stpfl. macht in seiner ESt-Erklärung Anwalts- und Gerichtskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend, die er aufgewendet hatte, um für seine beiden Söhne A und B im Klagewege die Zulassung zum Studium der Medizin bzw. Zahnmedizin zu erreichen. Der Sohn A ist inzwischen auf richterlicher Anordnung hin an der Medizinischen Hochschule in Hannover immatrikulie...