BGH Beschluss v. - X ZR 100/13

Instanzenzug: BPatG

Gründe

1I. Das Patentgericht hat das europäische Patent 1 449 391 (Streitpatent) auf Antrag der Klägerin für nichtig erklärt. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

2Der Antragsteller hat seinem Vorbringen zufolge mit dem Beklagten im Juni 2011 einen Vermittlervertrag über die Vermarktung des Streitpatents in der Schweiz geschlossen. Er ist daran interessiert, einen solchen Vertrag auch für die übrigen Länder abzuschließen, in denen das Streitpatent in Kraft steht.

3Der Antragsteller möchte das Urteil des Patentgerichts mit einer eigenen Berufung anfechten. Hierzu begehrt er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Der Beklagte ist nach dem Vorbringen des Antragstellers mit dessen Vorgehen nicht einverstanden.

4II. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet.

5Der bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte das Urteil des Patentgerichts allenfalls als Streithelfer des Beklagten anfechten. Hierzu müsste er gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Beklagten haben. Ein rein wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse genügt nicht (, GRUR 2011, 557 Rn. 10 - Parallelverwendung). Angesichts dessen reicht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, mit dem Beklagten auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Vermittlungsvertrag abzuschließen, für einen Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten nicht aus. Ob ein hinreichendes Interesse bestünde, wenn ein solcher Vertrag bereits abgeschlossen wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Fundstelle(n):
ZAAAE-68609