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Fahrtenbuch ist ganzjährig zu führen – zumindest grundsätzlich
I. Vorbemerkungen
Der BFH hat sich mit Urteil vom - VI R 35/12 NWB YAAAE-67847 (Kurzinfo StuB 2014 S. 500, in dieser Ausgabe) zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode geäußert. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.
II. Sachverhalt
Streitig war, ob der Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung bei demselben Fahrzeug von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann.
Der Kläger war im Streitjahr 2008 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C beschäftigt, die ihm einen Dienstwagen zur Verfügung stellte, den der Mitarbeiter auch privat nutzen durfte. Für dieses Fahrzeug – einen Audi – hatte der Kläger ein Fahrtenbuch erst ab dem geführt, nachdem für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde. Ab dem hatte der Kläger von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, für das er dann sogl...