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BFH 20.3.2014 VI R 74/13, StuB 13/2014 S. 501

Einkommen-/Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

Eine auswärtige (Groß)Baustellen ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Praxishinweise

(1) Bauausführungen oder Montagen (§ 12 Satz 2 AO) sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Es handelt sich insoweit um zeitlich gesehen vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten, auch wenn sich dort ggf. eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung des Arbeitgebers befinden sollte. Das gilt auch für auswärtige Großbaustellen, unabhängig davon, welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber dort vorhält und ob der Arbeitnehmer wie im Urteilsfall ggf. nur einen auf den Einsatz an der Großbaustelle befristeten Arbeitsvertrag hat. Im Urteilsfall durfte der Arbe...

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