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Gesellschaftsrecht | Eintragung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach Geschäftsübertragung von einem Kaufmann
Ist anlässlich der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Bareinlage vereinbart, spricht nicht schon der Umstand, dass bereits vor der Eintragung die Geschäfte des (inzwischen im Handelsregister gelöschten) Einzelunternehmens übertragen worden sind, für eine verbotene (verdeckte) Sacheinlage (§ 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Dies gilt selbst dann, wenn die UG damit zugleich Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 Einzelunternehmens übernommen hat. Denn auch für die UG gelten dann die Regelungen zur Vorbelastungshaftung, die den Schutz der Gläubiger dadurch gewährleisten, dass die Gesellschafter für entsprechende Vorbelastungen, die zwischen Gründung und Eintragung der UG entstanden sind, die persönliche Haftung übernehmen (vgl. Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. ...