BGH Beschluss v. - 4 StR 85/14

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, ist die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil nach den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199, 203 ff.; vom - 3 StR 111/06, BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 6; Urteil vom - 4 StR 325/09) nicht zu beanstanden, weil das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs entfalten kann. Denn die sachgerecht im Erkenntnisverfahren festgestellten Taten des Beschuldigten nach § 145a StGB, denen gravierende Verstöße des Beschuldigten gegen ein ihm auferlegtes Kontakt- und Verkehrsverbot zugrunde liegen, haben vor dem Hintergrund des Umstands, dass sich der Beschuldigte trotz einer über einen längeren Zeitraum erfolgten Verabreichung triebsenkender Medikamente erneut einem 14-jährigen Jungen sexuell näherte und Kinder in seiner Wohnung beherbergte, eine für den Maßregelvollzug bedeutsame Neubewertung der vom Beschuldigten ausgehenden Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zur Folge.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-68033