BGH Beschluss v. - IX ZR 195/13

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Nach dem Sitzungsprotokoll vom war die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht öffentlich. Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben.

3Gemäß § 165 Satz 1 ZPO erbringt das Protokoll Beweis auch für die Öffentlichkeit der Verhandlung (MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 165 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 3 und 9). Die Beweiskraft des Protokolls kann nur durch den Nachweis der Fälschung durchbrochen werden (§ 165 Satz 2 ZPO). Diesen Nachweis tritt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Der Senat kann daher offenlassen, ob im Falle des Vorliegens des absoluten Revisionsgrunds des § 547 Nr. 5 ZPO die Revision zuzulassen ist.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAE-68026