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Supervision als umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistung
BFH hält Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie unter Änderung seiner Rechtsprechung auch für die Aus- und Fortbildung für anwendbar
Supervision ist eine Form der Beratung für Mitarbeiter. Fraglich ist, ob solche Leistungen als unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienend unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG fallen können. Der BFH hat dies verneint. Er hält es jedoch für denkbar, dass man sich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie (entspricht Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) berufen kann.
Sachverhalt
Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin erbrachte sog. Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber sog. Supervisionen mit deren Mitarbeitern durch. Darüber hinaus erbrachte sie auch Lehrsupervisionsleistungen. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr bescheinigt, dass sie die Leistung „Supervision und Lehrsupervision“ als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß durchführe.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Supervisionsleistungen ebenso wie andere Leistungen der Klägerin steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht beurteilte die Leistungen dagegen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-Richtlinie als steuerfrei. Die Supervisionsleistungen seien spezifisch auf die berufliche Tätigkeit der Mitarbeiter a...