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Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen
Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots
Es ist weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 n. F. auch den Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen ausschließt (Bestätigung des ). Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n. F. angeordnete Abzugsverbot für Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Darlehenssicherheiten erfordert nur, dass der Gesellschafter, der das Darlehen oder die Sicherheit gewährt, zu irgendeinem Zeitpunkt während der Darlehenslaufzeit zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist oder war. Auf den Zeitpunkt (nur) der Darlehensbegebung oder den Eintritt (nur) der Gewinnminderung kommt es nicht an. Das in § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 n. F. enthaltene Abzugsverbot ist verfassungsgemäß.
Hintergrund
Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG sind Gewinnminderungen, also insbesondere Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft entstehen, steuerlich nicht zu berücksichtigen. Die Regelung stellt gleichsam die Kehrseite der (95%igen) Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von B...