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KSR Nr. 7 vom Seite 3

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz

In welchen Fällen steht (k)ein „anderer Arbeitsplatz zur Verfügung“?

Lukas Hilbert

Steuergesetzlich ist die Vorschrift zum Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zentraler Regelungspunkt zum sog. häuslichen Arbeitszimmer. Die Norm gilt sinngemäß auch für den Bereich der Werbungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) und unterlag in der noch jüngeren Vergangenheit einer recht wechselvollen Entwicklung (vgl. Hilbert, KSR direkt 3/2012 S. 6). Nach der aktuell gültigen Fassung bestehen steuerliche Ansatzmöglichkeiten nur, „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.“ Hierzu hat der BFH nun zwei Fälle sog. Pool- und Telearbeitsplätze entschieden.

Arbeitnehmer mit häuslichen Arbeitszimmern

Gestritten wurde in beiden Verfahren um einen von den jeweils klagenden Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen begehrten Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer. Im Fall VI R 37/13 stand dem dortigen Groß- und Konzernbetriebsprüfer an seiner Dienststelle für die Jahre 2009 und 2010 kein fester Arbeitsplatz, sondern lediglich ein sog. Poolarbeitsplatz im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Schreibplätzen zur Verfügung. Die Prüfungen einschließlich der Schlussbesprechungen führte der Steuerpflichtige regelmäß...

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