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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 K 82/13

Gesetze: EG (EU) Nr. 158/2013 VO (EG) 384/96 Art. 6 Abs. 9 VO (EWG) Nr. 2176/84 ZKDVO Art. 74 Abs. 1 ZKDVO Art. 74 Abs. 2

Antidumpingzoll: Vorabentscheidungsersuchen: Rechtmäßigkeit einer im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen Antidumpingzoll-Verordnung

Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf folgende Frage um Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht: Ist die "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. L 49 vom , S. 29) gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine seinerzeit bereits für den Zeitraum vom bis erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom (Rs. C-338/10) unter Missachtung der Erfordernisse der "Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" (ABl. L 56 vom , S. 1), in der Fassung der "Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" (ABl. L 340 vom , S 17) durchgeführt worden war, was zur Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin erlassene "Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. L 350 vom , S. 35) in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?

Fundstelle(n):
ZAAAE-67637

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 01.04.2014 - 4 K 82/13

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