Gesetze:
EG (EU) Nr. 158/2013
VO (EG) 384/96 Art. 6 Abs. 9
VO (EWG) Nr. 2176/84
ZKDVO Art. 74 Abs. 1
ZKDVO Art. 74 Abs. 2
Antidumpingzoll: Vorabentscheidungsersuchen:
Rechtmäßigkeit einer im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen Antidumpingzoll-Verordnung
Leitsatz
Der
Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf folgende
Frage um Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung
ersucht: Ist die "Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom
zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte
(Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl.
L 49 vom ,
S. 29) gültig, obwohl nicht zeitnah vor ihrem Erlass eine eigenständige
Antidumping-Untersuchung durchgeführt worden ist, sondern nur eine
seinerzeit bereits für den Zeitraum vom bis
erfolgte Antidumping-Untersuchung weitergeführt wurde, wobei diese
Untersuchung allerdings nach den Feststellungen des Gerichtshofs
der Europäischen Union in seinem Urteil vom (Rs. C-338/10)
unter Missachtung der Erfordernisse der "Verordnung (EG) Nr. 384/96
des Rates
vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" (ABl.
L 56 vom ,
S. 1), in der Fassung der "Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern" (ABl. L 340
vom , S 17) durchgeführt worden war, was zur
Folge hatte, dass der Gerichtshof die auf diese Untersuchung hin
erlassene "Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter
zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.)
mit Ursprung in der Volksrepublik China" (ABl. L 350 vom ,
S. 35) in dem genannten Urteil für ungültig erklärt hat?
Fundstelle(n): ZAAAE-67637
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 01.04.2014 - 4 K 82/13
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