USt direkt digital Nr. 12 vom Seite 1

Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens in Großbritannien

Stephan Gerski | Produktmanager | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den meisten europäischen Ländern wird die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bereits auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Lieferungen und Leistungen angewendet. Der Kampf gegen den Steuerbetrug wird mit der zunehmenden Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens weiter forciert.

In den Niederlanden unterliegt beispielsweise seit dem die Lieferung von u. a. Personal Computern und Mobiltelefonen ab einem Gesamtwert, der 10.000 € übersteigt, dem Reverse-Charge-Verfahren. Großbritannien hat nun geplant, das Reverse-Charge-Verfahren auf die Lieferung von Gas und Elektrizität ab dem anzuwenden.

Verwendet ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung teilweise für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss die Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Die Notwendigkeit der Vorsteueraufteilung ergibt sich in der Praxis vor allem bei Immobilien. Hier muss die Vorsteuer aus den Herstellungskosten zwischen der steuerfreien Wohnraumvermietung (vorsteuerschädlich) und der steuerpflichtigen Vermietung aufgeteilt werden. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie konkret die Vorsteuern einem Objekt zuzuordnen sind. Grundsätzlich können Vorsteuern nach einem Flächenschlüssel oder nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden.

In seinem Beitrag „Vorsteueraufteilung bei Immobilien“ bespricht Regierungsdirektor Peter Mann das aktuelle .

Es lässt sich abschließend feststellen, dass eine Vorsteueraufteilung nach drei Methoden grundsätzlich denkbar ist. Die abgestufte Rangfolge des zulässigen Aufteilungsschlüssels wird systematisch dargestellt.

Beste Grüße

Stephan Gerski

Fundstelle(n):
USt direkt digital 12 / 2014 Seite 1
NWB HAAAE-67416