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Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
, veröffentlicht am 4. 6. 2014
Im Rahmen einer Zollprüfung wurde festgestellt, dass zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt wurden. Vom Hauptzollamt wurde im Jahr 2008 Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer „die entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Auf die Änderung durch das AmtshilfeRLUmsG (Abzug der „entstandenen“ Einfuhrumsatzsteuer) kam es im Streitfall nicht an, da diese Regelung erst zum in Kraft getreten ist (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
A. Leitsatz
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.
B. Sachverhalt
Unternehmensgegenstand des Unternehmens ist die Lagerung und Distribution von Waren. Das Unternehmen war Inhaber eines bewilligten Zolllagerverfahrens Typ C und lagerte für ihre Auftraggeber Waren wie z. B. Haushaltsgeräte und Waren der Unterhaltungselektronik. Dem Unternehmen oblag die zollrechtliche Abwicklung der Einlagerung; Eigentum an den eingelagerten Waren erlangte das Unternehmen nicht.
Aufgrund einer ...