Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbegünstigung nach § 35a EStG für Dienst- und Handwerkerleistungen auf öffentlichem Grund
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAE-67236Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Dienst- oder Handwerkerleistung in einem (in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden) Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzbehörden muss der Ort der Leistung deshalb in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten des Steuerpflichtigen liegen. Dienste, die außerhalb der Grundstücksgrenzen des Haushalts geleistet werden, können danach die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht vermitteln ( BStBl I 2014 S. 75, Rn. 9, 20). Dem ist nun der BFH in zwei Entscheidungen vom entgegengetreten.
Ausführlicher Beitrag s..
Winterdienst auf öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen
[i]Nicht nur räumliche, sondern auch funktionsbezogene AuslegungIn der Sache VI R 55/12 NWB OAAAE-66339 hat er entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann. Denn der Begriff „im Haushalt“ sei räumlich-funktional auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von d...