BGH Beschluss v. - III ZR 75/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrags und Herausgabe von noch zu bestimmenden Hausratsgegenständen in Anspruch.

2 In ihrer Klageschrift vom hat die Klägerin den Streitwert mit vorläufig 105.400 € angegeben (17.000 € für Auskunft und Rechenschaftslegung, 3.400 € für die Versicherung an Eides Statt und 85.000 € für Schadensersatz und Herausgabe). Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom gemäß § 44 GKG nach dem höheren Leistungsantrag vorläufig auf 85.000 € festsetzt.

3 Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, den die Klägerin mit einem Fünftel des Leistungsantrags bewertet hat, durch Teilurteil überwiegend stattgegeben.

4 Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise Klageabweisung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und den Streitwert für die Berufung der Klägerin auf 3.000 € festgesetzt.

5 Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, im Revisionsverfahren weiterverfolgen. Der Senat hat durch Beschluss vom (BeckRS 2014, 05626) den Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer einheitlich auf 3.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung.

II.

6 Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

7 Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist der Wert des Auskunftsanspruchs gemäß § 3 ZPO allenfalls mit 3.000 € zu bemessen. Hierzu nimmt der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom Bezug (aaO Rn. 9 f).

8 Dass dem Auskunftsanspruch ein die Streitwertstufe von 20.000 € übersteigender Wert zukommen könnte, ist weiterhin nicht ersichtlich. Die Auffassung der Klägerin, es könne ihr nicht verwehrt werden, den Auskunftsanspruch in der Revisionsinstanz im Hinblick auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO neu zu bewerten, vermag der Senat nicht zu teilen.

9 Die Streitwertfestsetzungen der Vorinstanzen beruhen auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin keine abweichenden Vorstellungen geäußert. Die ihren Wertangaben entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen hat sie nicht beanstandet. Auf Grund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - III ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523 Rn. 2 und vom - III ZR 295/12, BeckRS 2014, 06964 Rn. 11).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAE-67296