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„Cum-ex-Geschäfte“ – Steuergestaltung war nur abstrakt bekannt
[i] hib – heute im bundestag Nr. 315Der Bundesregierung war zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Jahressteuergesetzes „lediglich die abstrakte Möglichkeit“ bekannt, dass es bei Leerverkäufen von Aktien um den Dividendenstichtag herum zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen kommen könnte, ohne [i]NWB 19/2014 S. 1421; NWB 30/2013 S. 2369; Storg, NWB F. 3 S. 14327dass die Steuern gezahlt worden wären. Es seien keine Anzeichen erkennbar gewesen, dass mit derartigen illegalen Gestaltungen zu rechnen gewesen wäre, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 18/1603) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 18/1438) zur Schließung von Gesetzeslücken bei sog. Cum-ex-Geschäften. Mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz S. 1929wurde diesen Gestaltungen nach Angaben der Bundesregierung endgültig die abwicklungstechnische Grundlage entzogen.