SteuerStud Nr. 7 vom Seite 381

Automatischer Informationsaustausch – Ende des Bankgeheimnisses!

Univ.-Prof. Dr. iur. Roman Seer | Herausgeber | steuerstud-redaktion@nwb.de

OECD und EU arbeiten mit Nachdruck daran, den automatischen Auskunftsverkehr zum Standard des zwischenstaatlichen Austausches steuerrelevanter Finanzdaten zu erheben. Den Anfang machte vor mehr als zehn Jahren die sog. Zinsrichtlinie 2003/48/EG vom (umgesetzt in § 45e EStG i. V. mit der ZinsinformationsVO). Ihre erheblichen Lücken versucht nun die Richtlinie 2014/48/EU vom zu schließen, indem sie den Zinsbegriff erweitert und die Dokumentations-/Meldepflichten der Finanzinstitute zur Ermittlung des wirtschaftlich Verfügungsberechtigten bei zwischengeschalteten Empfängern (Auslandsgesellschaften, Trusts) verschärft. Die neugefasste Amtshilferichtlinie 2011/16/EU (umgesetzt durch das EU-AmtshilfeG vom ) enthält zudem einen Katalog von Informationen, welche die Mitgliedstaaten untereinander automatisch auf elektronischem Wege in Zukunft austauschen werden (z. B. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit und Aufsichtsratstätigkeit, zu Lebensversicherungen, Ruhegehältern und Grundstückseinkünften).

Ein automatischer Informationsaustausch kann aber auch bilateral vereinbart werden. Besonders hervorzuheben sind die sog. FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act)-Abkommen, welche die USA mit einer Vielzahl ausländischer Staaten abgeschlossen hat (so auch mit der Bundesrepublik Deutschland am ) bzw. derzeit abschließt. Ziel dieser Abkommen ist es, Informationen über Finanzanlagen zu erhalten, die unbeschränkt Steuerpflichtige (sog. Steuerinländer) in dem jeweils anderen Staat tätigen. So müssen inländische Finanzinstitute steuerrelevante Daten über US-amerikanische Geldanleger dem BZSt, das für die Weiterleitung an die ausländischen Finanzbehörden zentral zuständig ist, zukünftig elektronisch melden (innerstaatliche Rechtsgrundlage ist nunmehr § 117c AO i. V. mit einer noch zu erlassenden RVO).

Im internationalen Kontext werden die Finanzinstitute (insbesondere Banken) damit demnächst im großen Stil verpflichtet sein, steuerrelevante Daten ausländischer Anleger zu melden, damit die jeweils zuständige zentrale Finanzbehörde sie automatisch, d. h. ohne jegliche Einzelfallprüfung, an den jeweils anderen Staat weiterleitet. Dieses wachsende internationale Kontrollmaterial dient dem Abgleich der steuerlichen Angaben in den Wohnsitzstaaten. Ein steuerliches Bankgeheimnis existiert damit nicht mehr. Selbst früher als Bankgeheimnis-„Festungen“ geltende Staaten wie Luxemburg, die Schweiz oder Liechtenstein haben zwischenzeitlich ihren Widerstand aufgegeben und ihre Steuerpolitik diametral geändert. In diesem Umfeld wirkt § 30a AO anachronistisch. Es ist an der Zeit, auch dieses schon vor mehr als 20 Jahren erkannte “strukturelle Vollzugshindernis“ ersatzlos zu streichen. Darüber hinaus stellt sich die berechtigte Frage nach der Zukunft der ungleich wirkenden Abgeltungsteuer: Werden den deutschen Finanzbehörden die im Ausland gerierten Kapitalerträge automatisch gemeldet, ist es nur schwer nachvollziehbar, dass die inländischen Kapitalerträge weiterhin anonym abgeltend pauschal besteuert werden.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen – ganz unbeobachtet – eine angenehme Lektüre der aktuellen SteuerStud-Ausgabe.

Herzliche Grüße

Ihr

Roman Seer

Fundstelle(n):
SteuerStud 7/2014 Seite 381
NWB TAAAE-67075