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Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-66362 Als Korrektur, wenn nicht gar als Änderung der Rechtsprechung, lässt sich das NWB TAAAE-66025 begreifen, nach dem § 42e EStG keinen Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft vermittelt, sondern sich die gerichtliche Inhaltskontrolle – wie bei der verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) – auf die Prüfung beschränkt, ob die rechtliche Einordnung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts durch die auskunftgebende Finanzbehörde in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.
Ausführlicher Beitrag s..
Bindungswirkung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens
[i]Bindungswirkung gegenüber dem AuskunftsuchendenMit der Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG, die nach der neueren Rechtsprechung des BFH ein feststellender Verwaltungsakt ist (, BStBl 2010 II S. 996), bindet sich das erteilende Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers (Dritten i. S. des § 38 Abs. 3a EStG) im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens jedenfalls gegenüber dem Auskunftsuchenden (, BStBl 2011 II S. 479, m. w. N.) Dies ist in der Regel der Arbeitgeber.
[i]Bindung im Lohnsteuerabzugsverfahren auch gegenüber dem ArbeitnehmerDie Finanzbehörden sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an den Inhalt dieser Ausk...