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Familienrecht | Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich bei Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft
Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmer- und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen. Im Streitfall waren bei der Ehescheidung der Parteien die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pensionskassenversicherung durch das Amtsgericht intern geteilt worden. Das Anrecht [i]infoCenter „Ehescheidung“ NWB NAAAB-03377 des Antraggegners auf eine betriebliche Altersversorgung (wahlweise in Form von fünf Jahresraten, drei Jahresraten, als Einmalbetrag oder als lebenslange monatliche Rente) durch ...